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Versorgungslogistik

7. Versorgungslogistik

7.1. Steuerungskonzept Belieferung (siehe auch Punkt 3)

Siehe die Ausführungen zur Transportplanung und Avisierung in Punkt 3.

7.2. Entladung und Warensicherung

Der Besteller von Material ist grundsätzlich für die Warensicherung verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass Materialien so gepackt/gesichert sind, dass ein zügiges Entladen möglich ist [83]. Umpacken oder Befestigen von Material auf Paletten hat ausnahmslos außerhalb der Baustelle zu erfolgen [83]. Für Schäden infolge nicht fachgerechter Packung besteht keinerlei Haftung des AG [83]. Jeder AN/Sub-AN hat seine Lieferung unverzüglich von der Entladestelle auf die Flächen nahe dem Verarbeitungsort zu bringen, damit die weitere Be-/Entladung nicht behindert wird [83]. Ist kein Personal für den Weitertransport verfügbar, kann die Entladung verweigert und das Fahrzeug weggeschickt werden [84]. Blockierte logistische Flächen können zu Lasten des Bestellers geräumt werden [84].

7.3. Parken und Halten auf der Baustelle

Das Parken oder Halten auf nicht ausdrücklich dafür festgelegten Flächen in oder um die Baustelle ist verboten und wird ggf. durch Pönale geahndet [35]. Fahrzeuge ohne Zufahrtsberechtigung (nicht avisiert) oder ohne Entladeunterstützung können zurückgeschickt werden [35]. Nach Ent- oder Beladung hat das Fahrzeug sofort die Baustelle zu verlassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde [85].

7.4. Lagerung von Material

Material darf grundsätzlich nur in dem unmittelbaren Arbeitsbereich oder an einem bezeichneten und mit dem Baulogistiker abgestimmten Bereich abgestellt werden [86]. Dies hat so zu erfolgen, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten werden und die Logistik nicht behindert wird [86]. Material ist deutlich mit Angabe des verarbeitenden Unternehmens und dem Lieferdatum zu kennzeichnen [86]. Nicht gekennzeichnetes Material kann durch den Baulogistiker jederzeit kostenpflichtig umgelagert werden [86].

7.5. Etagenlogistik (Vertikaltransport)

Es bedarf einer durchgängigen Planung des Materialflusses von der Entladezone bis zum Verarbeitungsort in der Etage [87]. Lieferungen sind quantitativ mit der Terminplanung abzustimmen [87]. Zur Planung haben die Firmen ihre Materiallieferungen nach Kategorie (Kran, Stapler, Hand, Bauaufzug), Gewicht und Menge zu konkretisieren [88]. Der Baulogistiker kann Anlieferungslogistik mit Etagenlogistik verbinden und Aufzugszeiten reservieren [88]. Die Lage der Aufzüge ist Plänen zu entnehmen [89]. Die Nutzung der Aufzüge/Bauaufzüge ist mit dem Baulogistiker abzustimmen und anzumelden [89, 90]. Die Anweisungen der Aufzugsführer sind zu befolgen [91]. Die Nutzung kann durch Gewichts- und Größenbeschränkungen limitiert sein [91]. Der AN ist für Materialtransporte in die Etagen eigenverantwortlich, auch wenn Bauaufzüge gestellt werden [92]. Außerhalb der Regelzeiten notwendige Transporte sind eigenständig zu organisieren und kostenpflichtig abzustimmen [93]. Die Aufzugsnutzung muss rechtzeitig angemeldet werden [90]. Nicht fristgerecht angemeldete Nutzungen können nur nachrangig berücksichtigt oder abgewiesen werden [90]. Die Bereitstellung der Bauaufzüge erfolgt nach Verfügbarkeit; eine rechtzeitige Anmeldung garantiert keine Verbringung [94]. Der Baulogistiker behält sich vor, Materialverbringungen über Aufzüge zeitlich zu verschieben [94]. Die Nutzung ist ausschließlich mit Anmeldebestätigung möglich [95]. Der AN hat für ausreichenden Personaleinsatz und Transportgeräte zu sorgen [95]. Änderungen bei reservierten Zeiten sind dem Baulogistiker mitzuteilen [96]. Werden reservierte Zeiten ohne Information nicht in Anspruch genommen, trägt der AN die Kosten [96]. Es können Stoßzeiten für Personentransporte festgelegt werden, in denen Materialtransporte ggf. zurückgestellt werden müssen [97]. Die Be-/Entladung der Bauaufzüge erfolgt durch den AN [98].

7.6. Einsatz von Kranen und Hebezeugen

Notwendige Hebezeuge wie Stapler und Kräne werden eigenständig durch die AN errichtet und betrieben [99]. Bei mehreren Kränen mit Kollisionspotential erfolgt eine übergeordnete Koordination durch den Baulogistiker [99]. Eine übergeordnete Priorisierung von Kraneinsätzen kann durch den Baulogistiker in Abstimmung mit dem AG vorgenommen werden [99].

7.7. Besondere Güterarten

Bei gefährlichem Gut hat der AN/Sub-AN dem Baulogistiker rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Gefahr und ggf. Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen [100]. Für Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder Güter mit besonderen Vorschriften sind alle erforderlichen Angaben mitzuteilen, insbesondere die Klassifizierung [100]. Der Baulogistiker ist berechtigt, Transporte besonderer Güter zurückzuweisen [101]. Der Baulogistiker ist nicht verpflichtet, die gemachten Angaben nachzuprüfen [101].

7.8. Einzelbestimmungen Material bzw. Verpackungen

  • Schüttgüter dürfen nur in Silos, BigBags oder transportablen Containern gelagert werden; lose Lagerung ist nicht gestattet [102].
  • Bestimmte Wertstoffe (z.B. Kupferschrott) können von den bestellenden Unternehmen abgefahren werden; Lagerung ist nur sehr kurz möglich [102].
  • Leere Kabeltrommeln und Paletten mit Sondergrößen können wegen Sperrigkeit nur kurz gelagert werden und sind umgehend dem Lieferanten mitzugeben [103]. Andernfalls werden sie kostenpflichtig entsorgt [103].
  • Ladehilfsmittel sind am Tag nach der Materialentnahme zurückzuliefern; ggf. sind Spediteure einzuschalten [103].