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Medienversorgung und Baubeleuchtung

11. Medienversorgung und Baubeleuchtung

11.1. Grundsatz

Die notwendige Medienversorgung (Strom, Wasser, Abwasser) kann zentral durch den AG oder beauftragte AN (z.B. AN Baustrom, AN Baulogistik) aufgebaut und bereitgestellt werden [129]. Dies betrifft ggf. das gesamte Areal, auch innerhalb von Projektflächen [129]. Die Bereitstellung von Medien für definierte Bereiche kann an Übergabepunkten erfolgen, wobei die weitere Verteilung innerhalb dieser Bereiche der Verantwortung des jeweiligen AN/GU obliegt [129, 130]. Interimsversorgungen (z.B. über Generatoren, Tankwagen) sind bis zur Anbindung an die öffentlichen Netze vorgesehen [129, 131, 132]. Die Kosten für Medien können ggf. bereits in anderen Umlagen enthalten sein [130].

11.2. Baustrom

Die Baustromversorgung wird ggf. zentral durch den AG über einen AN Baustrom sichergestellt [133]. Das Areal wird bis zur Anbindung an das Netz des Energieversorgers ggf. mit Generatoren versorgt [133]. Die Versorgung aller Abnehmer im Areal ist zu jeglichem Zeitpunkt sichergestellt [133]. Die Leitungsführung erfolgt ggf. unterirdisch, wobei Querungen der Baustraßen vorgesehen werden können [133]. Zusätzliche Querungen sind ggf. über Medienbrücken in Abstimmung möglich [133]. Die Baustromverfügbarkeit kann auf die Regelarbeitszeiten beschränkt sein, wobei sicherheitsrelevante Einrichtungen 24/7 versorgt werden [131]. Nach Anbindung an das öffentliche Netz steht die Versorgung ggf. 24/7 zur Verfügung [131].

11.3. Bauwasser

Die Bauwasserversorgung wird ggf. zentral durch den AG über einen AN Baulogistik sichergestellt [134]. Das Areal wird bis zur Anbindung an das Netz des Wasserversorgers ggf. mit Tankwagen, Druckerhöhungs- und ggf. Wasseraufbereitungsanlagen versorgt [134]. Die Versorgung aller Abnehmer ist zu jeglichem Zeitpunkt im erforderlichen Umfang sichergestellt [134]. Die Leitungsführung und Querungen erfolgen analog zur Baustromversorgung [134]. Die Bauwasserversorgung kann auf die Regelarbeitszeiten beschränkt sein, wobei z.B. Sicherheitscontainer 24/7 versorgt werden [132]. Nach Anbindung an das öffentliche Netz steht die Versorgung ggf. 24/7 zur Verfügung [135]. Notwendige Gerätschaften zur Wasserversorgung (Stapler, Tanklastzüge) sind im Leistungsumfang des verantwortlichen AN enthalten [136].

11.4. Abwasser

Die Abwasserentsorgung wird ggf. zentral durch den AG sichergestellt [137]. Das Areal wird bis zur Anbindung an das öffentliche Kanalnetz ggf. hybrid entsorgt [137]. Bestimmte Bereiche (z.B. Containeranlagen des AG) können einen dauerhaften Abwasseranschluss erhalten [137]. Die restliche Abwasserentsorgung kann mittels mobiler Entsorgung (Fäkalientanks) erfolgen [137, 138]. Die Leerung der Fäkalientanks erfolgt über den Baulogistiker entsprechend des Erfordernisses [138]. Es muss sichergestellt werden, dass die Nutzung der sanitären Einrichtungen jederzeit möglich ist [138]. Es kann einen zentralen Einleitpunkt für Fäkalien geben [139]. Die Ableitung von Oberflächenwasser erfolgt über Entwässerungsgräben, Rückhaltebecken und Rigolen [140]. Die Oberflächenentwässerung muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein [140]. Der Baulogistiker kontrolliert und stellt sicher, dass Entwässerungseinrichtungen frei von Müll sind [140].

11.5. Telekommunikation

Die notwendige Peripherie zur Datenversorgung im Areal kann durch den AG sichergestellt werden (z.B. Funkmast) [130]. Die Datenversorgung für die AN ist ggf. eigenständig zu organisieren [130]. Anfallende Kosten zur Datenversorgung der AN werden ggf. nicht durch den AG übernommen [130].

11.6. Baustellenbeleuchtung

Erforderliche allgemeine Baustellenbeleuchtungen wie Ausleuchtung von Verkehrs- und Fluchtwegen, Pforten, Parkflächen und übergeordneten Logistikflächen werden im notwendigen Umfang gemäß Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) eingerichtet [141, 142]. Erforderliche Beleuchtungen auf Projektflächen und außerhalb zentraler Bereiche obliegen ggf. der Verantwortung des Baulogistikers oder des jeweiligen AN/GU [141]. Beleuchtungen sollten zum Areal ausgerichtet werden [143]. Dauerbeleuchtung außerhalb der Regelarbeitszeiten, außer für Sicherung notwendiger Wege, ist ggf. nicht gestattet und per Zeitschaltuhr sicherzustellen [143]. Jeder AN ist selbst für die Arbeitsplatzbeleuchtung, die Beleuchtung in eigenen und angrenzenden Arbeitsbereichen sowie den Zuwegungen verantwortlich [142].