Skip to content

Containeranlagen

10. Containeranlagen

10.1. Grundsatz

Die Aufstellung eigener Container auf der Baustelle kann aufgrund beengter Platzverhältnisse nicht gestattet sein [124].

10.2. Containerbestellung und -vergabe

Die ausführenden Firmen sind ggf. vertraglich verpflichtet, bei Bedarf die entsprechenden Container über einen zentralen Dienstleister (Baulogistiker) zu bestellen [124-126]. Die Vergabe von Büro-, Mannschafts- und Magazincontainern erfolgt ausschließlich über den Baulogistiker [125, 126]. Die AN melden ihren Bedarf im Voraus [126, 127]. Bei Übernahme/Rückgabe der Container kann ein Zustandsprotokoll gefertigt werden [125].

10.3. Nutzung und Haftung

Der gemeinschaftlich genutzte Container ist pfleglich zu behandeln [125]. Der Aufbau von Elektrogeräten mit hohem Stromverbrauch ist nur in Abstimmung mit dem Baulogistiker zugelassen [125]. Das Übernachten in den Einrichtungen ist nicht zulässig [54, 125]. In den Kosten eines Containers können anteilig Kosten für Sanitärcontainer, Siedlungsabfall, Reinigung und Strom enthalten sein [127, 128]. Der Mieter haftet für alle Schäden an den von ihm genutzten Containern [127].