Personenverkehr und Zugangskontrolle
5. Personenverkehr und Zugangskontrolle
5.1. Zugangsberechtigung
Auf der Baustelle dürfen sich ausschließlich Personen aufhalten, die zum Arbeiten oder Besuchen ausdrücklich legitimiert sind [53, 54]. Das Betreten der Baustelle ist nur für einen dienstlichen Anlass erlaubt [54].
5.2. Arten von Ausweisen
Zutritt erhalten grundsätzlich nur Mitarbeiter mit Baustellen- oder Tagesausweis oder Besucher mit Besucherausweis [53, 54]. Alle Personen, die sich auf der Baustelle aufhalten, haben die Pflicht, ihren Ausweis sichtbar zu tragen [55, 56].
5.3. Beantragung von Ausweisen
Die Beantragung eines Baustellenausweises, Tagesausweises oder Besucherausweises erfolgt wie beschrieben [57]. Die Antragstellung erfolgt ggf. an einer zentralen Stelle (z.B. Sicherheitscontainer/Pforte) [58].
5.3.1. Firmenanmeldung
Für die Anmeldung ist eine ausgefüllte Firmenanmeldung mit Benennung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beim Baulogistiker einzureichen [57, 59]. Die Firmenanmeldung muss vom AG freigegeben werden [57, 59].
5.3.2. Mitarbeiteranmeldung
Zur Anmeldung der Mitarbeiter ist ein Formblatt Mitarbeiteranmeldung auszufüllen und rechtzeitig [z.B. mindestens 5 Arbeitstage] vor Arbeitsaufnahme abzugeben [60, 61]. Für die Erstellung und Ausgabe des Baustellenausweises sind Originalunterlagen vorzulegen (z.B. Personalausweis, Sozialversicherungsausweis, Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis) [62, 63]. Diese werden kopiert und abgelegt [62]. Die Anmeldung muss von einer verantwortlichen Aufsichtsperson unterschrieben werden [62, 63]. Baustellenausweise werden befristet ausgestellt [64]. Bei Verlassen der Baustelle sind die Ausweise zurückzugeben [64]. Für die Ausstellung kann ein Pfand erhoben werden [65]. Bei Verlust oder Beschädigung kann ein Entgelt anfallen [65].
5.3.3. Tagesausweis
In begründeten Einzelfällen kann ein Tagesausweis erstellt werden [66, 67]. Die Anmeldung ist von der Aufsicht des AN zu unterzeichnen [66, 67]. Die Ausgabe und Rückgabe wird dokumentiert [66, 67].
5.3.4. Besucherausweis
Baufremde Personen sind Besucher [67, 68]. Besucherausweise werden ausschließlich an Personen ausgegeben, die nicht auf der Baustelle arbeiten [67, 68]. Die Genehmigung kann ausschließlich vom AG oder einem beauftragten Vertreter erteilt werden [67, 68]. Besucher erhalten einen Ausweis nach Angabe des zu Besuchenden und Vorlage eines gültigen persönlichen Ausweises [68]. Das Personal an der Zugangskontrolle trägt Besucher in eine Liste ein und erstellt ggf. einen Besuchsbeleg [68]. Besucher müssen sich vom Besuchten quittieren lassen und den Beleg bei Verlassen wieder abgeben [68]. Besuchergruppen [z.B. ab 6 Personen] sind geschlossen anzumelden [69]. Der Anmelder ist für die Gruppe und die Rückgabe der Ausweise verantwortlich und hat auf das Tragen von Schutzkleidung hinzuweisen [69, 70].
5.4. Zugangsregelung und -kontrolle
Der Personenzugang zur Baustelle erfolgt ausschließlich an den dafür vorgesehenen Einlässen [70]. Das Betreten oder Verlassen auf nicht vorgesehenen Zugängen oder ohne Ausweis ist verboten und kann zum Baustellenverbot führen [56, 71, 72]. Jeder Ausweis kann mit einem Transponder ausgestattet sein zur Identifizierung und Kontrolle [71]. Jedes Weitergeben oder Fälschen eines Ausweises ist verboten und kann zum sofortigen Verweis führen [56, 72]. Über den Vorfall werden AG und AN informiert [72]. Personen ohne Legitimation oder bei Verdacht auf illegale Beschäftigung können der Polizei gemeldet werden [73]. Im Sicherheitssystem gespeicherte Daten dienen ausschließlich der Legalitätskontrolle und Plausibilitätsprüfung des Bautagebuchs; eine Arbeitszeit- oder Arbeitsortauswertung erfolgt nicht [73]. Der AG erhält ggf. täglich eine Auswertung über die Anzahl der im System angemeldeten Beschäftigten nach Unternehmen sortiert [74].
5.5. Abmeldung und Verlust von Ausweisen
Ausweise sind am letzten Tag der Tätigkeit oder innerhalb einer Kulanzzeit zurückzugeben [75]. Versäumte Rückgabe wird als Verlust gewertet [75]. Bei Verlust des Ausweises ist dies unverzüglich der Ausweisstelle/Baulogistik zu melden [75]. Bei Nichtbefolgung der Anzeigepflicht ist der jeweilige AN für Schäden haftbar [75].