Notfallmanagement
12. Notfallmanagement
12.1. Notfallnummer und Alarmierung
Im Rahmen des Notfallmanagements wird ggf. eine ständig verfügbare Notrufnummer vorgehalten und ein Notfallplan erstellt [144]. Die Notrufnummer ist zu nutzen, um Notfälle, Bedrohungen, Verletzungen, Störfälle, Brände oder Unfälle zu melden und die Koordination der Rettungskräfte zu ermöglichen [144]. Das Notfallmanagement ist für alle AN verbindlich [144]. Bei einem Notruf ist anzugeben: Wer meldet?, Wo befinden Sie sich?, Was ist geschehen und was wurde bereits unternommen?, Wer ist betroffen?, Wie können Sie erreicht werden? [144]. Wenn eine Direktmeldung über die öffentliche Notrufnummer (z.B. 112) erfolgt, muss umgehend im Anschluss die Pforte bzw. der Baulogistiker informiert werden, um den Zutritt und die Einweisung zur Unfallstelle zu ermöglichen [145].
12.2. Rettungszufahrten und -wege
Die Zufahrt der Rettungskräfte erfolgt über die Hauptzufahrt und Pforte [146]. Die Zufahrten sind im Notfallplan bekannt zu geben [146]. Änderungen an den Zufahrten sind umgehend im Notfallplan aufzunehmen [146]. Sämtliche Verkehrs-, Rettungs- und Fluchtwege sind während der gesamten Arbeiten freizuhalten, um eine schnelle und unfallfreie Räumung zu gewährleisten [146, 147]. Bei Notwendigkeit einer Räumung haben sämtliche Baufahrzeuge sofort Parkflächen anzufahren oder das Areal zu verlassen [148]. Die Einfahrt für Baufahrzeuge wird ggf. untersagt, mit Ausnahmen nach Abstimmung [148].
12.3. Fluchtwege und Sammelplätze
Die Fluchtwegplanung, notwendige Beschilderungen sowie Sicherheitsbeleuchtungen von und in Fluchtwegen obliegt ggf. dem Baulogistiker für bestimmte Bereiche [147]. Die Fluchtwegplanung ist unter Integration von Schnittstellen aus Projektbereichen zu erstellen und mit Fachplanern abzustimmen [147]. Anpassungen erfolgen nach Erfordernis und Bauzustand [147]. Eine sichere Wegeführung zu Sammelplätzen einschließlich Abstimmungen ist sicherzustellen [147].
12.4. Brandschutz
Die für die Baustelle erforderlichen Löschmitteleinheiten müssen durch die Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschern durch den Baulogistiker oder den jeweiligen AN sichergestellt sein [149]. Ein Brandschutz- und Rettungskonzept ist ggf. zu erstellen und abzustimmen [149].
12.5. Erste Hilfe (Sanitätsräume)
Es erfolgt ggf. die Stellung und Unterhaltung von Sanitätsräumen (Container) durch den Baulogistiker [150]. Weitere Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) oder der Unfallverhütungsvorschrift zur Ersten Hilfe müssen erfüllt werden [150].