Baureinigung
9. Baureinigung
9.1. Reinigungspflicht
Es besteht für alle am Bau beteiligten Unternehmen eine permanente Reinigungspflicht [117, 118]. Entstehender Abfall ist direkt in Behälter zu füllen, und am Ende des Arbeitstages ist der Arbeitsplatz besenrein zu hinterlassen [117, 118]. Das Unternehmen trägt die Verantwortung für im eigenen Arbeitsbereich gefundenen Abfall [117]. Bei Feststellung von Abfällen anderer Unternehmen ist die zuständige Aufsicht zu informieren [117]. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auch auf Hohlräume [119]. Das Abstellen von Abfall im Treppenhaus ist verboten (Fluchtweg) [119]. Das Verunreinigen von Baustraßen und das Abkippen von Waschwasser ist untersagt [119].
9.2. Überwachung der Reinigungspflicht
Die Einhaltung der Reinigungspflicht wird vom Baulogistiker kontrolliert [118, 120]. Bei Nichteinhaltung können Mängelberichte erstellt werden [120]. Der verantwortliche Verursacher wird benannt [120]. Der AN hat dafür zu sorgen, dass der Mangel binnen einer Frist [z.B. 13 Stunden] abgestellt wird [121].
9.3. Ersatzvornahme
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt, kann vom Baulogistiker auf Kosten des verantwortlichen AN eine Ersatzvornahme durchgeführt werden [121]. Bei Gefahr im Verzug (z.B. Versperrung von Wegen) wird ohne Vorankündigung und Frist auf Kosten des verantwortlichen AN die Gefahr beseitigt [122].
9.4. Sorgfaltspflicht
Material und Werkzeug sind räumlich von Abfällen zu trennen [82]. Das Essen in den Gebäuden ist außerhalb dafür ausgewiesener Flächen verboten [82]. Das Trinken alkoholfreier Getränke in den Etagen kann gestattet sein [82, 123]. Das Rauchen in den Gebäuden kann untersagt sein [82, 123]. Bei Fäkalienverschmutzungen kann der Verursacher von der Baustelle verwiesen werden [124]. Der AN, dem der Verursacher zuzuordnen ist, trägt die Reinigungskosten und haftet für Schäden [124].